Heft 8, 2/2002

"Geldverdienen für Anfänger"

Was freiberuflich Unterrichtende wissen sollten


Nur wenige von denen, die Qigong oder Taijiquan unterrichten, sind im Sinne einer gezielten Berufsausbildung dazu gekommen. Und selbst diejenigen, die einen speziellen Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind meist nur auf ihre eigentliche Unterrichtstätigkeit vorbereitet worden, nicht jedoch auf die steuerrechtlichen und versicherungstechnischen Verpflichtungen, die damit auf sie zukommen. Um diese Informationslücke zu schließen, stellt Thomas Bannenberg, der sich seit über zwölf Jahren mit dieser Thematik befasst, in einer Artikelserie die wichtigsten Punkte vor, die beim selbstständigen Unterrichten zu beachten sind. Im Folgenden geht er auf Fragen ein, die sich schon vor Beginn des ersten Kurses stellen können, wie die Absetzbarkeit von Ausbildungskosten, Gewerbeanmeldung und Werbung, sowie nach notwendigen Versicherungen, insbesondere die nach wie vor bestehende Rentenversicherungspflicht für freiberuflich Lehrende. In der nächsten Ausgabe wird diese Reihe fortgesetzt mit Ratschlägen zur Gewinn- und Verlustermittlung und zur Steuererklärung.



Irgendwann haben Sie gespürt, dass Sie nicht mehr einfach nur üben wollen, sondern gerne selber das weitergeben möchten, was Sie erlebt und erfahren haben durch die gute Anleitung Ihrer Lehrerin beziehungsweise Ihres Lehrers. Sie haben eine Ausbildung begonnen, gut – und auch nicht ganz billig.

Kann ich Ausbildungskosten steuerlich absetzen?

Wenn Sie – angestellt oder selbstständig – in einem Beruf tätig sind, der mit der angestrebten Lehrtätigkeit nichts oder nicht direkt etwas zu tun hat, so ist im steuerlichen Sinne die Ausbildung eine "Aus- oder Weiterbildung im nicht ausgeübten Beruf”. Das heißt, dass Sie von den Ihnen jährlich entstehenden Ausbildungskosten maximal 1230,- Euro als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Hierfür gibt es extra eine Spalte zum Ausfüllen.
Zu den Ausbildungskosten gehören aber nicht nur die Seminar- und Prüfungsgebühren, sondern auch das gesamte Unterrichtsmaterial, das Sie zusätzlich erwerben, die Bücher zum Thema, die Sie kaufen, sowie Fachzeitschriften, das Taijiquan & Qigong Journal zum Beispiel. Die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, die eventuell anfallenden Übernachtungskosten dort, aber auch Treffen in einer zusätzlichen Lerngruppe gehören ebenfalls zu anerkannten "Aufwendungen”, die steuerlich anerkannt werden.
Allerdings ist der Betrag von 1230,- Euro die maximale Summe dessen, was das Finanzamt anerkennt, und auch nur, wenn Sie für die Ausbildungszeiten "auswärtig untergebracht” sind, also woanders als daheim nächtigen. Finden die Seminare an Ihrem Wohnort statt und Sie schlafen im eigenen Bett, dann werden nur 920,- Euro im Jahr anerkannt.

Eine andere Möglichkeit, bei der die Ausbildungskosten nicht nur zum Teil, sondern vollständig abgesetzt werden können, ist das Geltendmachen aller Kosten als sogenannte "vorgezogene Betriebsausgaben”. Das bedeutet, dass Sie schon während der Ausbildung dem Finanzamt gegenüber mitteilen, dass Sie selbstständig als LehrerIn tätig sind(!). Nun sind Sie vielleicht in Ihrem eigenen Selbstverständnis noch gar nicht tätig. Aber zum Anfang einer selbstständigen Tätigkeit stehen stets Investitionen, das gilt für jede Branche. Zu Ihren ersten Investitionen gehört die fachliche Qualifikation durch die Ausbildung, während der Sie noch keine Einnahmen erzielen, aber schon Ausgaben geltend machen. Deshalb "vorgezogene” Betriebsausgaben.
Das Finanzamt wird solche Ausgaben stets "unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung" anerkennen. Man möchte nämlich seitens der Verwaltung sehen, ob tatsächlich ein sogenanntes "Gewinnstreben" in der selbstständigen Tätigkeit zu erkennen ist – oder nur ein "Abschreibungsmodell" für privates Vergnügen. Das heißt dann im Amtsdeutsch, ob die Kosten zur "privaten Lebensführung" zuzuordnen sind, und die sind grundsätzlich nicht steuerabzugsfähig. Gegen diese Vermutungen des Finanzamtes hilft eine kurze formlose schriftliche Erläuterung Ihrer Geschäftsidee. Machen Sie vor allem deutlich, dass Sie wirklich beabsichtigen, mit der Unterrichtstätigkeit auch Geld zu verdienen.

Wenn Sie nun fertig sind mit Ihrer Ausbildung, motiviert und bereit, eine eigene Schule zu gründen oder vielleicht erst mal mit einem oder zwei Kursen bei der Volkshochschule zu beginnen, kommen schon die nächsten Fragen.


 

 

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Entgegen anders lautenden Informationen, die immer mal wieder auftauchen, müssen Sie im steuerlichen Sinne kein Gewerbe anmelden. Sie sind als selbstständig tätige Lehrerin oder Lehrer nämlich nach dem Paragraph 6 der Gewerbeordnung eindeutig ausgenommen von den gewerblichen Tätigkeiten. Auch im Paragraph 18 des Einkommenssteuergesetzes steht wörtlich, dass die "... selbstständig unterrichtende, ... Tätigkeit ... freiberuflich” ist.
Beim Unterschied zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit geht es am Anfang vor allem darum, dass diejenigen, die ein Gewerbe angemeldet haben, Pflichtmitglied werden bei der nächsten zuständigen Industrie- und Handelskammer. Klingt nicht sehr prickelnd? Ist es auch nicht, denn der Beitragssatz ist festgelegt und von jedem Gewerbetreibenden zu entrichten. Leider gibt es dafür dann nur ein IHK-Magazin und ansonsten keine Hilfe, denn die Berater der IHK sind meist ziemlich fit, aber eben nicht im Bereich des Unterrichtens, Lehrens oder Heilens. Es gibt zwar einige Ausnahmen im Lande, was das Verhalten der IHK angeht, aber Sie sollten auf jeden Fall die Gewerbeanmeldung vermeiden.

 

Muss ich mich beim Finanzamt anmelden?

Jein. Die Finanzbehörden sagen, man muss, aber wer es nicht tut, wird auch nicht verfolgt. Spätestens mit der ersten Steuererklärung über Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit wird das zuständige Finanzamt Sie entsprechend in seinen Unterlagen führen.
Wenn Sie allerdings noch keine Steuernummer haben und/oder gleich mit relativ hohen Umsätzen rechnen oder mit Honorarkräften beziehungsweise festen MitarbeiterInnen starten wollen, dann sollten Sie sich auf jeden Fall beim Finanzamt anmelden. Dazu gibt es spezielle Formulare, bei deren Ausfüllen Sie sich unbedingt beraten lassen sollten, was sich hinter den einzelnen Abfragen so verbergen kann. Im Prinzip nichts Schlimmes, aber wenn Sie zum Beispiel bei der Frage: "Wie hoch wird Ihr Umsatz pro Jahr sein?” Ihre Prognose zu hoch ansetzen, sind Sie eventuell früher, als Sie es wünschen, in der Umsatzbesteuerung.

Sind Sie angestellt tätig?

Dann sollten Sie über Ihre nebenberufliche selbstständige Tätigkeit als DozentIn Ihren Arbeitgeber zumindest informieren. Dagegen können er oder sie eigentlich nichts einwenden, denn das abendliche Unterrichten in Kursen wird Sie mit Sicherheit nicht so sehr anstrengen, dass Sie am nächsten Morgen nicht mehr voll leistungsfähig sind. Bei BeamtInnen sowie vielen Angestellten im öffentlichen Dienst ist es vorgeschrieben, dass sie eine Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle einholen.

 

Darf ich als FreiberuflerIn Werbung machen?

Da verschiedene freie Berufe wie zum Beispiel Rechtsanwälte oder Ärzte nur ein sehr eingeschränktes oder praktisch kein Recht auf Werbung haben, entstand die irrige Vorstellung, dass dies für alle freiberuflichen Tätigkeiten gelte. Dem ist aber nicht so! Die Einschränkung beziehungsweise das Verbot der Werbung geht von den ständischen Vertretungen aus. Niemand wird es einem Taijiquan-Lehrer oder einer Qigong-Lehrerin verbieten, für sich und die Kursangebote Werbung in welcher Form auch immer zu machen.

Selbstständig Lehrende sind rentenversicherungspflichtig

Nach dem uralten Paragraphen 2 des VI. Sozialgesetzbuches (zuletzt geändert 1923!) ist, Zitat: " der selbstständige Lehrer rentenversicherungspflichtig”. Das bedeutet für Sie, dass Sie sich ab einem Jahresgewinn über 3.900,- Euro bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) melden und dann zum geltenden Rentenversicherungssatz – für 2002 sind das 19,1 Prozent vom Gewinn – rentenversichern müssen. Bei ausschließlicher Tätigkeit für einen Sportverein oder eine Volkshochschule kann der Gewinn höher sein. Aber die Gewinne aus selbst organisiertem Unterricht müssen separat betrachtet werden und führen auf jeden Fall nach Überschreiten des Grenzbetrages von 3.900,- Euro zur Versicherungspflicht.

Krankenversicherung

Für die Krankenversicherung gibt es zwar für Selbstständige keine Pflicht in Deutschland, aber doch wird wohl fast jedeR versichert sein wollen. Sind Sie zunächst nebenberuflich selbstständig als KursleiterIn tätig, so gilt auch hier der Grenzbetrag von 3.900,- Euro. Liegen Sie darunter, bleiben Sie über Ihre angestellte Tätigkeit versichert und müssen sich darüber hinaus weder an die Kasse wenden noch zusätzliche Beiträge entrichten. Dies gilt sinngemäß auch für die sogenannten "Mitversicherten” bei gesetzlichen Kassen (mit einem etwas höheren Grenzbetrag).
Steigt Ihr Gewinn über den Grenzbetrag, sollten Sie sich auf jeden Fall frühzeitig an die für Sie zuständigen MitarbeiterInnen Ihrer Krankenkasse wenden. Denn zum einen haben diese einen gewissen Ermessensspielraum, wann sie tatsächlich Beiträge erheben müssen für die selbstständige Tätigkeit. Zum anderen ist es für die eigene Planung und Kalkulation natürlich von großer Bedeutung, rechtzeitig zu erfahren, welche Beiträge auf Sie zukommen, wenn Sie sich als SelbstständigeR "freiwillig” versichern lassen.

Kann oder muss ich noch mehr versichern?

Natürlich können Sie sich rundum mit allen möglichen (und vor allem unmöglichen) Versicherungen eindecken, aber es besteht keine weitere Pflicht dazu. Sind Sie nur nebenberuflich unterrichtend tätig, reicht die Überlegung, ob Sie sich mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Ansprüche Ihrer Teilnehmenden absichern wollen. Da Sie die Tätigkeit nicht im privaten Rahmen durchführen, kann für eventuell durch Ihr Unterrichten entstehende Haftungsansprüche die private Haftpflichtversicherung nicht herangezogen werden. Diese muss vielmehr erweitert werden zu einer "Berufshaftpflichtversicherung mit privater Haftpflicht”. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften kostet die "Berufshaftpflichtversicherung für Lehrerinnen und Lehrer” ungefähr das Doppelte der privaten Haftpflicht. Allerdings lohnt sich das Vergleichen bei unabhängigen VersicherungsmaklerInnen. Vor ein paar Jahren erhielt ich den Anruf einer empörten Yoga-Lehrerin, der eine große deutsche Versicherung ein Angebot über damals 660 DM Jahresbeitrag gemacht hatte.

 


Thomas Bannenberg,
seit 1988 selbstständiger Organisations- und Betriebsberater für soziale Organisationen und Verbände und für KursleiterInnen im Bereich der "Lebenskünste", Berater für Existenzgründung und -sicherung, auch mit öffentlichen Fördermitteln, Fachautor.



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